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Eine Ladestation der Stadtwerke Düsseldorf

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG

Die Neuregelung im Überblick

Die Regelung nach § 14a EnWG soll dazu beitragen, steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und Wallboxen für E-Autos schnell und sicher anzuschließen und gleichzeitig die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Die Ermöglichung der Steuerung Ihrer Anlage durch den Netzbetreiber trägt zur Stabilität des Stromnetzes bei und Sie profitieren gleichzeitig von attraktiven finanziellen Vorteilen in Form einer Netzentgeltreduzierung. Worauf Sie jetzt achten müssen, erfahren Sie im Folgenden.

Wichtiges in Kürze

  • Die Neuerung trat am 1. Januar 2024 in Kraft

  • Adressaten sind Eigentümer:innen von Geräten mit einer Leistung von über 4,2 kW

  • Steuerbare Verbrauchseinrichtungen können bei Bedarf vom Netzbetreiber gesteuert werden

  • Für Bestandsanlagen gilt Bestandsschutz bzw. eine Übergangsregelung

§ 14a EnWG – alles, was Sie jetzt wissen müssen

Mit der Neuregelung nach § 14a EnWG beginnt eine Neuerung in der Energieversorgung. Doch was genau verbirgt sich dahinter und wie profitieren Sie davon? Und welche Verbrauchseinrichtungen sind zur Teilnahme verpflichtet? Was ist bei der Anmeldung zu beachten? Diese und weitere Fragen beantworten wir gerne. Denn wenn Sie sich rechtzeitig informieren und die notwendigen Schritte kennen, können Sie von reduzierten Netzentgelten profitieren. Worauf es bei § 14a EnWG ankommt und welche Schritte Sie beachten sollten, haben wir im folgenden Beitrag für Sie zusammengefasst.

Worum geht es in § 14a EnWG?

Umwelt- und Energiemanagement der Stadtwerke Düsseldorf
Wärmepumpe an einem modernen Einfamilienhaus. Oliver Hasselluhn / iStock / Getty Images Plus via via Getty Images

Der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) , der seit 2011 existiert, wurde durch die Beschlüsse der Bundesnetzagentur zum 1.1.2024 konkretisiert, um bestimmte elektrische Geräte – sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen (kurz steuVE) – sicher und effizient in das Stromnetz einzubinden. Dazu gehören zum Beispiel Wärmepumpen und private Wallboxen. Diese Geräte verbrauchen viel Strom und können das Netz belasten, wenn viele von ihnen gleichzeitig in Betrieb sind. Durch § 14a EnWG können Netzüberlastungen vermieden werden. Das fördert potenziell die Nutzung von Wärmepumpen und Elektroautos, ohne eine übermäßige Belastung zu riskieren.

Ihr Netzbetreiber darf gemäß der Regelung in § 14a EnWG in Ausnahmefällen, wenn z. B. eine akute Netzüberlastung droht, die Leistung Ihrer steuerbaren Anlagen vorübergehend reduzieren. Die Reduzierung erfolgt jedoch nur, wenn der Netzbetreiber zuvor andere Möglichkeiten ausgeschöpft hat. Diese Drosselung stellt sicher, dass eine Mindestleistung (zum Beispiel für den Betrieb Ihrer Wärmepumpe) weiterhin zur Verfügung steht. Ihr Haushaltsstrom ist von dieser Regelung nicht betroffen. Als Betreiber:in von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen profitieren Sie von reduzierten Netzentgelten – als Ausgleich für die zeitweise Leistungsbegrenzung und für die entstehenden Kosten für die Herstellung der Steuerbarkeit. Darüber hinaus sind Netzbetreiber stets dazu verpflichtet, ihr Netz bedarfsgerecht und vorausschauend auszubauen – die neue Steuerung ist nur für den Notfall gedacht.

Kurz gesagt: Ziel der Regelung ist es, langfristige Versorgungssicherheit zu gewährleisten und gleichzeitig die rasche Elektrifizierung des Verkehrs- und Wärmesektors zu fördern – denn das reduziert CO2-Emissionen und schont somit unsere Umwelt.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen: Welche Geräte fallen unter die Neuregelung?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind elektrische Geräte und Anlagen, deren Leistung bei Bedarf durch den Netzbetreiber vorübergehend gesteuert bzw. gedimmt werden kann, um die Stabilität des Stromnetzes zu gewährleisten. Diese Verbrauchseinrichtungen müssen bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen, um als steuerbar zu gelten.

Zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zählen folgende Geräte mit einer Leistung über 4,2 kW:

Ihre Wallbox ermöglicht Ihnen das komfortable Laden Ihres Elektroautos direkt zu Hause. Das Gerät hat in der Regel eine hohe Anschlussleistung und macht das Laden zu Hause einfach und effizient.

Mit einer Wärmepumpenheizung nutzen Sie die Umweltwärme aus der Luft, dem Boden oder dem Wasser, um Ihr Haus zu heizen.

Ihr Batteriespeicher sammelt überschüssigen Strom, zum Beispiel von Ihrer Photovoltaikanlage, und stellt ihn dann zur Verfügung, wenn Sie ihn brauchen.

Ihre Klimaanlage sorgt im Sommer für angenehme Raumkühlung und hat ebenfalls eine hohe elektrische Leistung.

Technische Anforderungen an steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Ihr Gerät muss über eine elektrische Leistung von mehr als 4,2 kW verfügen, um als steuerbare Verbrauchseinrichtung zu gelten. Bei Intriebnahme nach dem 1.1.2024 sind sie automatisch zur Teilnahme an §14a verpflichtet – bei einer früheren Intriebnahme können bestimmte Anlagen freiwillig am "neuen" § 14a teilnehmen.

Wichtig ist auch die Steuerbarkeit: Das Gerät muss technisch dazu in der Lage sein, seine Leistung aufgrund von Signalen des Netzbetreibers zeitweise zu „dimmen“. Wenn dies dem Gerät aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist eine "grobe" Ansteuerung durch an bzw. aus umzusetzen. Auskunft darüber kann Ihnen im Normalfall der Hersteller, Lieferant oder Monteur der Anlage geben.

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Seit Ende 2020 gilt in Deutschland das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG. Dieses dreht sich ähnlich wie § 14a EnWG um Energieeffizienz und die Steuerung des Energieverbrauchs. Das GEG zielt allerdings speziell darauf ab, die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern. Ob Sie von der Novelle des GEG betroffen sind, erfahren Sie bei uns.

Mehr zum GEG

Für wen gilt die Neuregelung zu steuerbaren Verbrauchsanlagen?

Der § 14a EnWG richtet sich an alle Betreiber:innen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Das Gesetz sieht verschiedene Gruppen vor:

  • Privatpersonen, die seit dem 01.01.2024 z. B. eine neue Wärmepumpe oder ein Gerät zur Raumkühlung installieren haben, müssen ihre Anlage beim Netzbetreiber anmelden.

  • Für Verbraucher:innen, die Bestandsanlagen besitzen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, gelten Übergangsregelungen, bei denen Sie freiwillig auf das neue Steuerungssystem umstellen können, wenn Sie bisher von der alten §14a-Regelung profitiert haben.

Für Unternehmen, die zur Steigerung ihrer Energieeffizienz auf elektrische Anlagen wie Wärmepumpen oder Batteriespeichersysteme setzen, gilt die Regelung.

Netzbetreiber sind verpflichtet, den Anschluss neuer steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nicht mehr wegen möglicher Netzengpässe abzulehnen. Außerdem müssen sie die Versorgungssicherheit durch geeignete Maßnahmen wie temporäre Leistungsbegrenzungen sicherstellen.

Reduzierte Netzentgelte – Ihre Wahlmöglichkeiten

Betreiber:innen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen können gemäß § 14a EnWG von reduzierten Netzentgelten profitieren. Es stehen künftig drei Module der Netzentgeltreduzierung zur Verfügung, aus denen Sie wählen können:

Modul 1: pauschaler Betrag

Betreiber:innen erhalten einen festen jährlichen Rabatt auf das Netzentgelt, der je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 Euro (brutto) beträgt. Diese Pauschale entspricht einer Reduktion von 50 bis 95 Prozent der Netzentgelte, die für den Jahresverbrauch eines Elektroautos (ca. 2.500 kWh) anfallen.

Diese Variante ist besonders attraktiv für Verbraucher:innen, die eine einfache und vorhersehbare Reduzierung ihrer Netzkosten bevorzugen.

Modul 2: prozentuale Reduzierung

Dieses Modul bietet eine prozentuale Reduzierung der Netzentgelte um 60 Prozent.

Die Option 2 eignet sich insbesondere für Betreiber:innen von Wärmepumpen, da sich das Modell mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom kombinieren lässt.

Technische Voraussetzung hierfür ist ein separater Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung.

Modul 3: zeitvariable Netzentgelte

Ab 2025 gibt es zusätzlich ein zeitvariables Netzentgelt, das basierend auf der Netzauslastung unterschiedliche Preisstufen innerhalb eines Tages vorsieht. Sie erhalten dadurch den finanziellen Anreiz, Ihren Verbrauch in Zeiten mit niedriger Netzauslastung zu verlegen – sprich, Ihr E-Auto beispielsweise bevorzugt nachts zu laden.

Diese Variante ist ideal für Verbraucher:innen, die ihren Energieverbrauch flexibel an die Netzbelastung anpassen können und dadurch zusätzliche Kosten einsparen möchten.

In 4 Schritten zur steuerbaren Verbrauchsanlage

1

Wählen Sie eine Verbrauchseinrichtung, die eine elektrische Leistung von über 4,2 kW hat. Hierzu zählen private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge (Wallboxen), Wärmepumpen, Klimageräte für Raumkühlung und Stromspeicher.

2

Beauftragen Sie eine:n Elektroinstallateur:in, um die Anlage zu installieren und in Betrieb zu nehmen. Der/Die Elektroinstallateur:in hat beim Einbau/Umbau der Anlage sicherzustellen, dass die technischen Vorgaben des Netzbetreibers (u.a. technische Mindestanforderungen) eingehalten werden. Der Zähler wird anschließend durch Ihren Messstellenbetreiber installiert. Der Einbau der Steuertechnik erfolgt erst später und ist keine Voraussetzung für die Netzentgeltreduktion.

3

Ist die Anlage für die Steuerung vorbereitet, meldet Ihr:e Elektroinstallateur:in die steuerbare Verbrauchseinrichtung bei Ihrem Netzbetreiber an. Alternativ können Sie die Anmeldung mit den notwendigen Unterlagen bei einigen Netzbetreibern auch selber vornehmen. Für Düsseldorf ist dies die Netzgesellschaft Düsseldorf, hier geht es zu deren Online-Formular.

4

Das Netzentgeltmodul wählen Sie in der Regel bei der Anmeldung bei Ihrem Netzbetreiber. Für Modul 2 ist eine separate Messung notwendig. Wenn Sie das Modul wechseln wollen (z.B. Wechsel von Modul 1 in Modul 2 nach Umsetzung der separaten Messung) oder ab April 2025 Modul 3 in Kombination zu Modul 1 wählen wollen, können Sie den Wechsel entsprechend bei uns beantragen.

Vorteile und Auswirkungen von § 14a EnWG für Verbraucher:innen

Die Regelungen des § 14a EnWG bringen für Verbraucher:innen, die steuerbare Verbrauchseinrichtungen betreiben, zahlreiche Vorteile und einige wichtige Anforderungen mit sich.

Mit steuerbaren Verbrauchsgeräten profitieren Sie gleich mehrfach:

  • Reduzierte Netzentgelte: Sie zahlen weniger für die Nutzung des Stromnetzes. Diese Ersparnis kann pauschal oder prozentual sein.

  • Netzstabilität: Mit Ihren steuerbaren Geräten tragen Sie zur Stabilität des Stromnetzes bei. Dadurch bleibt die Stromversorgung langfristig zuverlässig.

Was müssen Sie als Betreiber:in beachten?

  • Ihre Verbrauchseinrichtungen müssen technisch in der Lage für eine Leistungsbegrenzung sein. Dazu sind ein intelligentes Messsystem sowie eine damit verbundene Steuerungseinrichtung notwendig. Das Vorhandensein dieser Technik ist jedoch keine Voraussetzung für die Anmeldung und die Reduktion der Netzentgelte.

  • Neue steuerbare Verbrauchseinrichtungen müssen Sie beim zuständigen Netzbetreiber anmelden.

  • Als Betreiber:in müssen Sie sicherstellen, dass Ihre Anlagen die vorgegebenen Leistungsgrenzen nicht überschreiten.

  • Sie wählen für jede Ihrer steuerbaren Anlagen, ob die Steuerung direkt durch den Netzbetreiber erfolgt oder ein eigenes Energiemanagementsystem für die Umsetzung der Leistungsreduzierung sorgt.

  • Für bestehende Anlagen gelten Übergangsregelungen. Prüfen Sie, ob ein Wechsel in das neue System für Sie vorteilhaft ist.

Bemerke ich die Dimmung als Endverbraucher:in?

Für Sie als Kund:in bedeutet die Regelung zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in der Regel keine spürbaren Einschränkungen im Alltag. Jede steuerbare Verbrauchseinrichtung darf immer mindestens 4,2 Kilowatt beziehen. Das bedeutet, dass Ihre Wärmepumpe im Einfamilienhaus weiterlaufen kann und Sie Ihr Elektroauto zumindest langsam laden können. Konkret heißt das: Selbst während einer Dimmphase stellt Ihr Netzbetreiber sicher, dass Sie in der Regel innerhalb von zwei Stunden mindestens 50 Kilometer Reichweite nachladen können. Ihr Haushaltsstrom ist zu keiner Zeit von der Reduzierung betroffen. Sollte es tatsächlich zu einem Steuerungseingriff durch den Netzbetreiber kommen, kommuniziert dieser den Vorgang für die Öffentlichkeit transparent auf einer geplanten Internetplattform. Dort ist dann nachvollziehbar, wann und wo solche Eingriffe vorgenommen werden.

Stadtwerke Düsseldorf: Ihr Partner für eine verlässliche Stromversorgung

Mit unserer Expertise unterstützen und begleiten wir Sie auf dem Weg zu nachhaltigen Energielösungen. Die Stadtwerke Düsseldorf stehen Ihnen daher auch bei der Umsetzung des § 14a EnWG beratend zur Seite. Alle Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb gingen, müssen Sie bei Ihrem Netzbetreiber anmelden, der diese Information an uns weiterleitet. Den Netzbetreiber können Sie auch damit beauftragen, Ihre Verbrauchsanlage von einem Messstellenbetreiber mit den notwendigen technischen Einrichtungen ausstatten zu lassen. Wir kümmern uns anschließend um die weiteren Schritte und wenden das von Ihnen ausgewählte Modul der Netzentgeltreduktion an. Falls Sie bzw. Ihr:e Elektroinstallateur:in beim Netzbetreiber kein Modul ausgewählt haben, wenden wir automatisch Modul 1 an. Die Ersparnis sehen Sie auf Ihrer nächsten Jahresrechnung. Wenn Sie das Modul wechseln möchten, wenden Sie sich einfach an unseren Kundenservice.

Für bestehende steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, gilt zunächst weiterhin die alte Regelung. Wenn Sie freiwillig in die neue Regelung wechseln möchten, arbeiten wir gemeinsam mit den Netzbetreibern daran, dies zu ermöglichen. In Düsseldorf ist das die Netzgesellschaft Düsseldorf mbH.

Bitte wenden Sie sich hierzu an den jeweiligen Netzbetreiber.

Mitarbeiter:innen in einem Call-Center-Büro. © VioletaStoimenova / E+ via via Getty Images

Häufige Fragen zu § 14a EnWG und steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

Als Betreiber:in steuerbarer Verbrauchseinrichtungen profitieren Sie von reduzierten Netzentgelten und einem schnellen Netzanschluss. Zudem schützen die Geräte das Stromnetz vor Überlastung und tragen zu einer effizienteren Nutzung der Energieinfrastruktur bei.

Die Dimmung erfolgt durch den Netzbetreiber, der bei hoher Netzbelastung die Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen vorübergehend auf bis zu 4,2 kW reduziert. Dadurch bleibt das Stromnetz stabil und Überlastungen können vermieden werden. Die Steuerung erfolgt nur so lange, bis der Engpass nicht mehr besteht.

Mit der Neuregelung sparen Sie bares Geld und zahlen weniger für die Netznutzung. Sie können zwischen einem Pauschalbetrag (Modul 1) und einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises (Modul 2) wählen. Ab 2025 steht Ihnen zusätzlich Modul 3 zur Verfügung, das zeitvariable Netzentgelte als Anreiz bietet.

Um die Regelung des § 14a EnWG umsetzen zu können, müssen steuerbare Verbrauchseinrichtungen technisch in der Lage sein, ihre Leistung zeitweise zu dimmen. Dies erfordert entsprechende Steuerungsmodule, die eine Kommunikation mit dem Netzbetreiber ermöglichen.

Betreiber:innen müssen ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen beim zuständigen Netzbetreiber anmelden. Dieser prüft die technischen Voraussetzungen und stellt sicher, dass die Anlagen den Anforderungen des § 14a EnWG entsprechen.

Bei einer Netzüberlastung kann der Netzbetreiber die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen vorübergehend dimmen, um das Stromnetz zu entlasten. Dies geschieht in der Regel nur im absoluten Notfall und wird so kurz wie nötig gehalten.

Haben Sie weitere Fragen zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?

Wir stehen Ihnen für alle Fragen rund um die Neuregelung zur Verfügung. Ganz gleich, ob es um die Anmeldung, die reduzierten Netzentgelte oder weitere Informationen zur Dimmung des Strombezugs geht – unser Team ist gerne für Sie da.

Rundum gut beraten

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Stadtwerke Düsseldorf AG
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Telefon: (0211) 821 821