Wie haben die Preisbremsen funktioniert?
Die Preisbremsen funktionierten für Haushalte und kleine Unternehmen wie folgt: Für 80 Prozent des prognostizierten persönlichen Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wurde ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis (Preisdeckel) berechnet. Der Staat übernahm für die genannten 80 Prozent die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs (Differenzpreis).
Für 80 Prozent Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs haben Sie nur 12 Cent/kWh (brutto) gezahlt. Für jede darüber hinaus verbrauchte Kilowattstunde haben Sie den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis Ihres Tarifs oder Vertrags gezahlt.
Die Preisbremse Gas griff nur, wenn Ihr vertraglicher Arbeitspreis über 12 Cent/kWh (brutto) lag.
Die Ersparnisse aus Januar und Februar wurden im März rückwirkend gutgeschrieben.
Die finanziellen Mittel für die Gaspreisbremse wurden vom Staat zur Verfügung gestellt.
Für 80 Prozent Ihrer aktuellen Jahresverbrauchsprognose haben Sie höchstens 40 Cent/kWh (brutto) gezahlt. Die Preisbremse griff nur, wenn Ihr vertraglicher Arbeitspreis über diesen 40 Cent/kWh (brutto) lag.
Für den größten Teil der Stadtwerkekund:innen war und ist der Strom so günstig, dass die Preisbremse gar nicht erst angewendet wurde.
Die Strompreisbremse wurde ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Die Ersparnisse aus Januar und Februar 2023 wurden im März 2023 rückwirkend gutgeschrieben.
Die finanziellen Mittel für die Strompreisbremse wurden vom Staat zur Verfügung gestellt.
Für Kund:innen, deren Stromverbrauch über 30.000 kWh liegt, gab es andere Regelungen.
Für 80 Prozent Ihrer aktuellen Jahresverbrauchsprognose war Ihr Arbeitspreis auf 9,5 Cent/kWh (brutto) gedeckelt. Für die übrigen 20 Prozent haben Sie ihren aktuell gültigen Fernwärmepreis gezahlt.
Die Preisbremse für Fernwärme griff nur, wenn Ihr vertraglicher Arbeitspreis über 9,5 Cent/kWh (brutto) lag. Die Wärmepreisbremse wurde ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Die Ersparnisse aus Januar und Februar wurden im März rückwirkend gutgeschrieben.
Die finanziellen Mittel für die Strompreisbremse wurden vom Staat zur Verfügung gestellt.
Information für unsere Kund:innen mit einem tageszeitvariablen Heizstromtarif:
Zum 01. August 2023 hatte die Bundesregierung eine Gesetzesänderungen zu den Energiepreisbremsen umgesetzt.
Darin ist eine Strompreisbremse für tageszeitvariable Stromtarife bis 30.000 kWh Jahresverbrauch enthalten. Der gebremste Arbeitspreis für den Verbrauchsanteil im Niedertarif betrug 28 ct/kWh (Brutto). Sie haben also eine Entlastung erhalten, wenn Ihr vertraglich vereinbarter zeitvariabler Tarif im Niedertarif bei einem Arbeitspreis von über 28 ct/kWh lag. Die Grenze im Hochtarif blieb unverändert bei 40 ct/kWh.
Sie haben einen tageszeitvariablen Stromtarif (z.B. Nieder- bzw. Hochtarif, z.B. eine Nachtspeicherheizung)? Dann mussten Sie als Kund:in nicht aktiv werden. Wir haben die Preisbremsenregelung für Sie umgesetzt und berücksichtigen den zusätzlichen Entlastungsbetrag (Gutschrift) im Wege einer einmaligen Entlastung, innerhalb der Verbrauchsabrechnung bis einschließlich Dezember 2023.
FAQ: Häufig gestellte Fragen zu den Energiepreisbremsen
Die Energiepreisbremsen starteten im März 2023. Entlastet wurde aber rückwirkend zum 1. Januar 2023.
Die Entlastungsbeträge aus der Energiepreisbremse wurden seit März 2023 berücksichtigt, Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben und bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Dadurch reduzierten sich Ihre zu zahlenden Abschläge.
Wenn wir Sie im März mit Energie versorgt haben, verbuchen wir die Entlastung auch rückwirkend für Januar und Februar.
In Ihrer Jahresrechnung verrechnen wir alle aus der Preisbremse gutgeschriebenen Beträge und weisen diese für Sie aus.
Entlastet wurden Kund:innen von dem Lieferanten, bei dem Sie am bzw. ab dem 01.03.2023 versorgt wurden.
Die Entlastung wird von diesem Lieferanten auch rückwirkend gezahlt.
Die Bundesregierung hat dieses Vorgehen beschlossen: Die Preisbremse startete zum 01.03.2023. Vergütet wurde aber rückwirkend ab dem 01.01.2023. Aus diesem Grund entlastet der Lieferant die Kund:innen der am 01.03.2023 Energieversorger war.
Die Energiepreisbremsen waren im März 2023 gestartet, galten allerdings rückwirkend zum Januar 2023. Die Politik hatte neben dem geplanten Auslaufen der Energiepreisbremse auch eine Verlängerung bis zum 31.03.2024 diskutiert. Im November 2023 fiel die Entscheidung, für ein Ende der Preisbremsen zum 31. Dezember 2023.
Die Entlastungen wurden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.