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Eine Beraterin bespricht sich mit einem Kunden zur CO2-Bilanz © shapecharge / E+ via Getty Images

CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)

Seit Anfang 2023 gilt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG). Damit müssen sich Vermieter:innen an einem Teil der Heizkosten beteiligen, nämlich an den darauf entfallenden CO2-Kosten. Die Höhe der Beteiligung ist dabei abhängig vom energetischen Zustand des Gebäudes.

Wir haben Ihnen alle Informationen zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz zusammengefasst.

CO₂-Kosten: So war es bisher und das ändert sich

Bisher konnten Vermieter:innen die Heizkosten vollständig auf die Mieter:innen umlegen. Hintergrund ist, dass für Vermieter:innen Anreize geschaffen werden sollen, ihre Gebäude energetisch zu sanieren und/oder klimaschonende Heizungssysteme zu installieren, um Kosten zu senken.

Die Stadtwerke Düsseldorf sind als Wärmelieferant verpflichtet, den Vermieter:innen im Zuge der Rechnungslegung bestimmte Informationen mitzuteilen, auf deren Grundlage die Vermieter:innen im Rahmen der Heizkostenabrechnung die CO2-Kostenaufteilung vornimmt.

Das Gesetz gilt für Anlagen, die dem BEHG (Brennstoffemissionshandelsgesetz) oder dem EU-ETS (EU Emissionshandelssystem) unterliegen, also beispielsweise Block Fortuna und Heizkraftwerk Garath. Ab 2024 ist auch der nicht biogene Anteil des Mülls im BEHG enthalten und die resultierenden Emissionen damit für Fernwärme aus Mülldampf relevant.

CO2KostAufG – kurz und knapp

  • Bis 2022 wurden die Kosten für die CO2-Bepreisung komplett von den Mieter:innen getragen.

  • Seit 2023 werden auch Vermieter:innen an den CO2-Kosten beteiligt.

  • Die Höhe des Anteils richtet sich nach der energetischen Gebäudequalität.

  • Die Beteiligung der Mieter:innen erfolgt über die Abrechnung der Heizkosten.

Das sogenannte 10-Stufenmodell zeigt auf, wie sich die Kosten an den CO₂-Kosten für Mieter:innen und Vermieter:innen verteilen.

FAQ: Fragen zum CO2KostAufG

Allgemeine Fragen:

Die CO2-Preise werden bei Kleinanlagen bis 20 MW vom Gesetzgeber im BEHG bis 2025 festgelegt. Für TEHG-Anlagen ist der durchschnittliche Zertifikatepreis der Versteigerungen des vorangegangenen Kalenderjahres maßgeblich.

Das Gesetz gilt ab 1.1.2023. In der Regel wird es also in den Nebenkostabrechnungen ab 1.1.2024 für das Jahr 2023 berücksichtigt.

Für unterjährige Abrechnungen gilt: Es werden die CO2-Kosten aufgeführt, die anteilig seit dem 01.01.2023 entstanden sind.

Das richtet sich nach dem vom Vermieter / von der Vermieterin gewählten Abrechnungszeitraum für die Nebenkostenabrechnung. Diese ist spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zu erstellen und auszuhändigen.

In der Wärmelieferrechnung, welche die Vermieter:innen erhalten.

Bitte wenden Sie sich an Ihren Verband, der Ihnen hier Hilfestellung leistet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bietet ein Berechnungstool an:

https://co2kostenaufteilung.bmwk.de/

Die Mieter:innen tragen die CO2-Kosten selbst und haben gegen ihren Vermieter:innen einen Kostenerstattungsanspruch nach § 6 Abs. 2 CO2KostAufG. Alle notwendigen Informationen zu eventuellen Erstattungen der anteiligen Kohlendioxidkosten werden in der FW-Jahresrechnung mitgeteilt.

Diese Information kann dem Energieausweis entnommen werden (Seite 2 oder Seite 3, je nach Art des Energieausweises). Falls dieser ihm nicht vorliegt, kann er ihn beim Vermieter / bei der Vermieterin erfragen.

Der Abrechnungsdienstleistungsvertrag sieht keine Verpflichtung der Stadtwerke Düsseldorf AG zur Verrechnung der CO2 Kosten vor. Eine Information zur CO2 Kostenaufteilung liegt der Jahresabrechnung bei.

Spezifische Fragen zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz, die die Stadtwerke Düsseldorf als Wärmelieferant betreffen:

In KWK-Anlagen wird im Koppelprozess gleichzeitig Strom und Wärme erzeugt und dabei der eingesetzte Brennstoff besonders effizient ausgenutzt. Hierbei ergibt sich jedoch die Fragestellung, welche Brennstoff- und resultierenden CO2-Mengen der Strom- und welche der Wärmeerzeugung zugeordnet werden. Hierfür existieren verschieden Berechnungsmethoden:

Stromgutschriftmethode

Der Ansatz hier ist grob: die Fernwärme-Auskopplung und Nutzung der Wärme in den Fernwärme-Netzen ermöglicht erst den KWK-Prozess und die besonderes effiziente Brennstoffausnutzung. Daher bekommt die Fernwärme eine Gutschrift, in Höhe des erzeugten KWK-Stroms. Die Methode soll den Ausbau von Fernwärme und KWK fördern.

Bedeutung für die Stadtwerke Düsseldorf: Da wir sehr hohe KWK-Anteile haben, ergibt sich nach dieser Methode 0g CO2/kWh für die erzeugte Fernwärme. Diese Methode wird aktuell noch im GEG genutzt und auf dieser basiert auch unser gültiges PEF/CO2-Testat. Auch wenn wir hier 0g CO2/kWh ausweisen, kaufen die Stadtwerke Düsseldorf für die Erzeugung von Fernwärme CO2-Zertifikate, die grundsätzlich gegenüber den Kund:innen abrechnungsrelevant sind.

Carnotmethode

Herangehensweise hier: Unterschiedliche Qualitäten der Energie werden berücksichtigt und in Exergie (der Teil der Gesamtenergiemenge, der Arbeit verrichten kann) angegeben. Strom hat einen Energiegehalt von 1. Der von Wärme ist abhängig von den Vor- und Rücklauftemperaturen des Netzes und kleiner 1. Die CO2-Emissionen werden dann in Abhängigkeit des Exergiegehalts auf Strom- und Wärme aufgeteilt.

Bedeutung für die Stadtwerke Düsseldorf: Diese Methode haben wir genutzt, um die für die Fernwärme-Erzeugung eingesetzten Brennstoffanteile (also z.B. die 81,5 % Erdgas) zu ermitteln. Diese sind auch in unsere Preisformel so eingeflossen.

Finnische Methode

Bei dieser Methode wird die Brennstoffeinsparung der KWK-Anlagen mit dem Brennstoffeinsatz für Referenzanlagen, die Strom (Kondensationskraftwerk) und Wärme (Heizkessel) ungekoppelt erzeugen verglichen.

Bedeutung für SWD: Diese Methode ist für das CO2KostAufG relevant, und ist Basis für den Emissionsfaktor und für die Ermittlung der CO2-Kosten, die zwischen Mieter:in und Vermieter:in aufgeteilt werden müssen, und findet sich ab 1.1.24 auf der Abrechnung.

Für die Wärmenetze Innenstadt und Garath/Benrath können erst nach Abschluss der Emissionsberichterstattung (die Anlagen unterliegen dem Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS)) erteilt werden - frühestens April 2024.

Die CO2-Mengen ergeben sich aus den für die Wärmeerzeugung eingesetzten mit CO2-Emissionen belegten Brennstoffen. Erfolgt die Wärmeerzeugung in einer KWK-Anlage besteht die Notwendigkeit die eingesetzten Brennstoffe auf die erzeugten Wärme- und Strommengen aufzuteilen. Dies ist laut CO2KostAufG nach der sogenannten finnischen Methode vorzunehmen: Bei dieser Methode wird die Brennstoffeinsparung der KWK-Anlagen mit dem Brennstoffeinsatz für Referenzanlagen, die Strom (Kondensationskraftwerk) und Wärme (Heizkessel) ungekoppelt erzeugen, verglichen.

Bei Anlagen, die dem EU-Emissionshandel unterliegen (Anlagen >=20 MW) muss jährlich bis zum 31.3. des Folgejahrs ein Emissionsbericht bis zum 31.3. an die Deutsche Emissionshandelsstelle gesendet werden. Das CO2KostAufG schreibt vor, dass die darin berichteten Emissionsdaten und Produktionsmengen zu nutzten sind. Deswegen liegen die endgültigen Werte in der Regel erst nach dem ersten Quartal des Folgejahres vor.

Bei Anlagen, die dem BEHG unterliegen, ist eine frühere Bereitstellung der Daten möglich.

Der weitaus größte Teil unserer Fernwärme wird in Kraft-Wärme-Kopplung im Erdgasheizwerk Block „Fortuna“ erzeugt. Durch die gleichzeitige Erzeugung von Strom und Fernwärme erhöht sich die Brennstoffausnutzung auf bis zu 85 %. Deswegen gehört Block „Fortuna“ zu den effizientesten Erdgaskraftwerken der Welt.

Kraftwerke mit diesen Wirkungsgraden werden politisch gefördert und die daraus gewonnenen Fernwärme wird zum Beispiel bei Neubauten rechnerisch den regenerativen Energien gleichgestellt.

Im GEG wird die Stromgutschriftsmethode gesetzlich vorgeschrieben, im CO2-Kostaufteilungsgesetz die finnische Methode. Die jeweiligen Methoden führen zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Die Fernwärme ist „Stand heute“ nicht CO2-neutral. Sie ist aber durch die hohe Brennstoffausnutzung im KWK-Prozess klimafreundlich. Zudem bieten Fernwärmenetze die Möglichkeit, Wärme, die sonst ungenutzt bliebe, wie z.B. Abwärme oder Geothermie, nutzbar zu machen. Gerade in urbanen Ballungsräumen hat Fernwärme ein hohes Potenzial auf dem Weg zur Erreichung der Klimaziele.

Mit dem zum 01.01.2023 in Kraft getretenen CO2KOstAufG bestimmt der Gesetzgeber, dass sich die Vermieter:innen an den CO2-Kosten beteiligen müssen.